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Wir wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2012, gleichzeitig verabschieden wir uns von unseren juristischen Inhalten. Wir sagen unseren tausenden Besuchern pro Tag vielen Dank für das entgegengesetzte Vertrauen.

In den nächsten Tagen werden alle Gesetze, Urteile und Kommentare von recht-in.de entfernt, da die Kooperation mit der Salomonia-Datenbank beendet wurde.

Wir konzentrieren uns in Zukunft auf unsere Foren, sowie auf die Suche nach dem richtigen Anwalt, Übersetzer oder anderen Firmen, um Ihr Problem zu lösen. Wir wollen somit in Zukunft vor allem den Kontakt zwischen Fachleuten aus dem juristischen Bereich und den Rechtssuchenden herstellen, sowie einen Austausch über juristische Probleme unter Verbrauchern in unseren Foren bieten. recht-in.de soll dabei weiterhin, dank kostenpflichtiger Einträge der Fachleute in unserem Brachenbuch und Werbeeinblendungen, kostenlos bleiben.


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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter 0800 - 10 80 500 510 zur Verfügung.


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"(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsscherpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als 5 Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte." Berufsordnung §7(1)
"(2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der Zulassung (Anm. der Red.: als Rechtsanwalt)  mindestens 2 Jahre auf dem benannten Rechtsgebiet nachhaltig tätig ist".

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