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Beitrag von Klaus Sohl vom 25.07.2010 - 13:38:59
Diebstahl nach § 242 Abs. §243
Person A kauft einen Pkw.Bei dem Kauf war seine Lebensgefährtin zugegen. .Im Kaufvertrag ist Person A als Käufer eingetragen. Der Kaufpreis wurde von dem gemeinsam genutzten Konto der Lebensgefährtin in Bar abgeholt und dem Verkäufer übergeben. Da Käufer A zu diesem Zeitpunkt nicht über ein eigenes Konto verfügt, wurden seine Zahlungseingeänge auf das Konto der Lebensgefährtin eingezahlt. Person A war Kontoverfügungsberechtigt.Lebensgefährtin war zum Zeitpunkt ohne Einkommen.Die Lebensführung trug Person A
Das Fahrzeug übergab Person A der Lebensgefährtin zur Nutzung.Diese meldete das Fahrzeug dann auf ihren Namen an.Folglich stand Sie somit auch im Kfz-Brief als Halterin.
Als die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind in eine Kur ging, fiel Person A bei Durchsicht der Unterlagen auf,dass der Kfz-Brief, Kaufvertrag und Ersatzschlüßel aus dem Aktenordner verschwunden waren.(gestohlen) ?Auch der Zweitschlüßel wurde von der Lebensgefährtin mitgenommen
Aus der Kur zurück , zog die Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haus aus und beanspruchte den Pkw für sich,da sie der Auffassung war,sie brauche das Fahrzeug für sich und dem gemeinsamen Kind" und schließlich sei das Fahrzeug ja auf ihren Namen angemeldet und somit auch ihr alleiniges Eigentum. Person A bestand weiter auf die Herrausgabe des Pkws.
Eine Zivilklage auf Herrausgabe des besagten Pkws wurde von Person A eingereicht.Eine Entscheidung steht noch aus. In der Zivilklage wird die Eigentumslage zumindest zur Hälfte von der Lebensgefährtin auch eingeräumt
Im Zuge der Eigentumssicherung ließ Person A an Hand der Fahrzeugdaten einen Nachschlüßel fertigen und holte diesen Pkw dann von einen öffentlichen Park & Ride Parkplatz ab.
Die Lebensgefährtin stellte Strafantrag wegen Diebstahl.
Person A wird angeklagt eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben ,die Sache sich rechtswidrig zuzueignen,wobei er zur Ausübung der Tat einen umschlossenen Raum mit einem falschen Schlüßel eindrang.
Nach meiner Auffassung kann Anklage nur erhoben werden,wenn es sich ausschließlich um eine fremde bewegliche Sache handelt. Person A ist aber rechtlicher Eigentümer und die Lebensgefährtin nur Besitzerin. Laut eigener Aussage der Lebensgefährtin ist sie zumindest zur Hälfte Miteigentümerin.Hinzu kommt,dass in dem Kaufvertrag eindeutig Person A als Käufer eingetragen wurde und eine schriftliche Eigentumsübereignung vom Verkäufer auf Person A ausgestellt ist.
wie seht ihr den Fall??Hat Person A rechtlich gesehen,einen Diebstahl begangen.Aus meiner Sicht nicht,da er der Käufer der Sache ist und der Kfz-Brief nur eine behörtliche Betriebserlaubnis darstellt und nicht als Eigentums-Nachweis zählt.(eindeutige Rechtsprechung)
über Eure Meinungen freue ich mich.Klaus.S
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