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Änderungstext zum:
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
S. 975 BRD-Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Ausgegeben am 29.07.2010 Nr. 39 Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 1 1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „zu dem“ durch die Wörter „für das“ ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;“. c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. betroffen sind: §33; 2. In § 109 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
betroffen sind: §109; 3. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung 1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, 2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung oder 3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.“ betroffen sind: §121; |