|
Änderungstext zum:
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
S. 975 BRD-Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Ausgegeben am 29.07.2010 Nr. 39 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts Artikel 1 2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
betroffen sind: §358; 3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.“ betroffen sind: §359a; 4. § 492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen“ eingefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.“ betroffen sind: §492; 5. § 494 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetzbuche“ die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.“ betroffen sind: §494; 6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten, 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a) vor Vertragsschluss und b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. § 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden.“ betroffen sind: §495; 7. In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „weniger als ein Jahr beträgt“ durch die Wörter „ein Jahr nicht übersteigt“ ersetzt.
betroffen sind: §502; 8. § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt. b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt. betroffen sind: §508; 9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“. betroffen sind: 10. In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
betroffen sind: §655a; 11. § 655b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „bei einem Vertrag mit einem Verbraucher“ angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“ die Wörter „mit einem Verbraucher“ eingefügt. betroffen sind: §655b; 12. In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
betroffen sind: §655d; 13. § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.“ betroffen sind: §655e; |