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Änderungstext zum:
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
S. 201 Bundesgesetzblatt Teil I 2005 Ausgegeben am 11.02.2005 Nr. 9 Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts Artikel 2 Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (1) Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt, so können sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass sie den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens von der Frau oder dem Mann geführten Namen, der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen führen wollen; besteht der geführte Name aus einem Ehenamen und einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung über die Hinzufügung des Namens widerrufen oder der hinzugefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst ist. (2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem früheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als widerrufen. Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum neuen Ehenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgegebene Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen. (3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden.“ betroffen sind: Artikel229; |